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   BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78   

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BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78 (https://dejure.org/1979,1006)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1979 - 8a RU 34/78 (https://dejure.org/1979,1006)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1979 - 8a RU 34/78 (https://dejure.org/1979,1006)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 224
  • MDR 1979, 1053
  • VersR 1980, 185
  • BB 1980, 631
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Unter Hinweis auf BSGE 12, 242 ff und das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. September 1977 - 8 RU 18/77 - (BG 1978, 495 = USK 77214) möchte sie ua den inneren Zusammenhang des Unfalles mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers verneinen.

    Ebenso rechtsfehlerfrei hat es, wie hier hinzuzufügen ist, keinen Anhalt für eine selbstgeschaffene Gefahr gesehen, ein Rechtsinstitut, das ohnehin nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist (BSGE 6, 164, 169; 12, 242, 246; 14, 64, 67; 30, 14, 16; 37, 38, 41; BSG Breith.

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Versichert ist indes nur derjenige, der seine Arbeit zumindest dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechend verrichtet (BSGE 5, 168, 171) und dessen Arbeit dem Unternehmen in irgendeiner Weise aus der Sicht des Arbeitenden noch dienen kann (BSGE 20, 215, 218).
  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Versichert ist indes nur derjenige, der seine Arbeit zumindest dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechend verrichtet (BSGE 5, 168, 171) und dessen Arbeit dem Unternehmen in irgendeiner Weise aus der Sicht des Arbeitenden noch dienen kann (BSGE 20, 215, 218).
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 30/73

    Ausschluß des Versicherungsschutz - Haftungsausschluß - Rettung eines anderen aus

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Ebenso rechtsfehlerfrei hat es, wie hier hinzuzufügen ist, keinen Anhalt für eine selbstgeschaffene Gefahr gesehen, ein Rechtsinstitut, das ohnehin nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist (BSGE 6, 164, 169; 12, 242, 246; 14, 64, 67; 30, 14, 16; 37, 38, 41; BSG Breith.
  • BSG, 28.02.1961 - 2 RU 226/57
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Ebenso rechtsfehlerfrei hat es, wie hier hinzuzufügen ist, keinen Anhalt für eine selbstgeschaffene Gefahr gesehen, ein Rechtsinstitut, das ohnehin nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist (BSGE 6, 164, 169; 12, 242, 246; 14, 64, 67; 30, 14, 16; 37, 38, 41; BSG Breith.
  • BSG, 10.12.1957 - 2 RU 270/55
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Ebenso rechtsfehlerfrei hat es, wie hier hinzuzufügen ist, keinen Anhalt für eine selbstgeschaffene Gefahr gesehen, ein Rechtsinstitut, das ohnehin nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist (BSGE 6, 164, 169; 12, 242, 246; 14, 64, 67; 30, 14, 16; 37, 38, 41; BSG Breith.
  • BSG, 20.09.1977 - 8 RU 18/77
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Unter Hinweis auf BSGE 12, 242 ff und das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. September 1977 - 8 RU 18/77 - (BG 1978, 495 = USK 77214) möchte sie ua den inneren Zusammenhang des Unfalles mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers verneinen.
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77
    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Dem individuellen Moment hat die ständige Rechtsprechung des BSG auch insofern Rechnung getragen, als sie bei Unfällen nach unternehmensfremdem Alkoholgenuß die Scheidelinie zwischen Versichert- und Unversichertsein stets vom Einzelfall her gezogen hat, wobei sie nur denjenigen als nicht (mehr) versichert behandelt hat, der derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit fähig ist (vgl ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 483w; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 70 - jeweils mit weiteren Nachweisen; BSGE 45, 176, 178).
  • BSG, 27.06.1969 - 2 RU 289/67

    Unfallversicherungsschutz - Arbeitsweg - Zusätzliche Gefahr - Freiwillige

    Auszug aus BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78
    Ebenso rechtsfehlerfrei hat es, wie hier hinzuzufügen ist, keinen Anhalt für eine selbstgeschaffene Gefahr gesehen, ein Rechtsinstitut, das ohnehin nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden ist (BSGE 6, 164, 169; 12, 242, 246; 14, 64, 67; 30, 14, 16; 37, 38, 41; BSG Breith.
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Es handelt sich ähnlich wie bei einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit zur Verrichtung einer privaten Angelegenheit während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstelle, um eine sog "Lösung" vom Betrieb (vgl BSG vom 28. Juni 1979 - 8a RU 34/78 - BSGE 48, 224, 226 f = SozR 2200 § 548 Nr. 45; ebenso schon BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO sowie BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9).

    In der schon angeführten Entscheidung des BSG vom 28. Juni 1979 (BSGE 48, 224 = SozR 2200 § 548 Nr. 45) ist ausgeführt, dass damals kein allgemein gültiger und feststehender Wert, zB von 3, 5 Promille, für eine Blutalkoholkonzentration aufgestellt werden konnte, ab der ein derartiger Vollrausch angenommen werden konnte, sondern dass es auf den einzelnen Versicherten, seine Alkoholtoleranz usw ankomme.

    Hierzu müssen der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Auswirkungen von Alkohol auf die Leistungsfähigkeit geklärt und alle entscheidenden Einzelheiten in der Person des grundsätzlich Versicherten beim Arbeitsvorgang und in der konkreten Arbeitssituation berücksichtigt werden (vgl BSGE 48, 224, 228 = SozR 2200 § 548 Nr. 45 S 118) sowie ggf ein medizinisches Gutachten zum Maß der Alkoholisierung des Klägers und seiner Leistungsfähigkeit eingeholt werden.

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Bei Alkoholgenuss ist zunächst zu prüfen, ob dieser zu einem Vollrausch geführt hat, der die Ausübung einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung ausschließt, sodass eine Lösung vom Betrieb vorliegt, die schon den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ausschließt (BSGE 12, 242, 245 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 48, 224 = SozR 2200 § 548 Nr. 45; zuletzt: BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R - vorgesehen für BSGE und SozR).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob V. allein aufgrund des Alkoholkonsums am Unfalltag den inneren Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit gelöst hatte, wenn er zu einer betriebsdienlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vgl dazu BSGE 48, 224, 226 = SozR 2200 § 548 Nr. 45), oder ob der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall gefehlt hat, weil der Alkoholeinfluß die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSG Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 34/93 - BB 1994, 2209 = USK 9470).
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist dabei wesentliches Strukturelement dieser Versicherung (vgl. BSGE 48, 224 [225]; 51, 253 [254]; 52, 35 [36]).
  • BSG, 22.08.1990 - 8 RKn 5/90

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und Unfall, erhöhte

    Ist die Frage zu beantworten, ob eine versicherte Tätigkeit für einen bestimmten Unfall im Sinne der beschriebenen Kausalitätsnorm ursächlich geworden ist, so muß aufgrund der für den konkreten Unfall sicher festgestellten (BSGE 61, 127, 130; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84) Ursachen eine Abwägung vorgenommen werden (vgl zum Ganzen BSGE 12, 247, 253; 48, 224, 226; 61, 127, 128/129; 62, 220, 222/223 = SGb 1988, 340 mit zustimmender Anmerkung von Wolber; Ricke, BG 1982, 356 ff; Sprang, BG 1989, 144, 146; Watermann, BG 1990, 99/100).
  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 8/98 R

    Übergangsrecht - Unfallversicherung - nicht begünstigender DDR-Bescheid -

    Dies belegt sowohl für das DDR-Recht der spätere § 220 Abs. 5 AGB-DDR als auch die Rechtsprechung des BSG für die Bundesrepublik Deutschland (zB BSGE 48, 224 = SozR 2200 § 548 Nr. 45, Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 -, USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSG Beschluß vom 2. März 1993 - 2 BU 214/92 - HV-Info 1993, 2303).
  • LSG Niedersachsen, 15.11.2001 - L 6 U 139/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Unfällen von Arbeitnehmern unter Alkoholeinfluss ist der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall zunächst zu verneinen, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

    Weiterhin aber wird der Versicherungsschutz auch dann verneint, wenn der Versicherte infolge des Alkoholgenusses einen Leistungsabfall erleidet und dieser die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

    Denn die BAK ist eine chemische Bezugsgröße, die nicht stets in jedem Fall eine abschließende Aussage über die Auswirkung des Alkoholeinflusses zulässt (BSG Urteile vom 28. Juni 1979 - 8 a RU 34/78 = BSGE 48, S. 224 ff, sowie vom 7. Mai 1994 - 2 RU 34/93 -).

  • BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93

    Sturz im Treppenflur eines Gasthofs als Arbeitsunfall - Verursachung des Unfalls

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

  • OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14

    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines

    An dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Schadensereignis fehlt es, wenn der alkoholbedingte Ausfall kognitiver oder motorischer Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass ihm gegenüber die versicherte Tätigkeit in ihrer Wirksamkeit völlig in den Hintergrund rückt (z. B. BSGE 48, 224, 226; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 107 zu § 8 SGB VII).
  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 159/05

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf dem Heimweg von einer versicherten

    Ein alkoholbedingter Leistungsausfall liegt nur dann vor, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er keine dem Unternehmen an sich förderliche Tätigkeit verrichten kann, das heißt, dass er die wesentlichen mit seiner Beschäftigung oder Tätigkeit verbundenen Arbeitsabschnitte nicht mehr leisten kann (BSGE 45, 176, 178; BSGE 48, 224 = SozR 2200 § 548 Nr. 45).

    Es sind Fälle ungewöhnlicher Alkoholtoleranz bekannt, die dazu führen, dass trotz hoher BAK nur geringe oder keine Trunkenheitssymptome erkennbar sind (BSGE 48, 224, 227; vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr.71).

  • LSG Schleswig-Holstein, 21.04.2008 - L 8 U 110/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 11/90

    Alkoholgenuß bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - L 1 U 104/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2018 - L 15 U 699/17

    Anspruch auf Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der

  • SG Aachen, 11.05.2004 - S 1 U 95/03

    Anspruch auf Entschädigung wegen eines Arbeitsunfalls; Anaphylaktischer Schock

  • BSG, 02.11.1988 - 2 RU 74/87

    Versicherungsschutz bei Wegeunfall - Fehlverhalten des Versicherten

  • SG Lüneburg, 07.11.2011 - S 2 U 26/08
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.11.2009 - L 6 U 168/05
  • LSG Sachsen, 27.09.2001 - L 6 KN 36/00

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung;

  • LSG Bayern, 27.07.2006 - L 3 U 63/04

    Ausschluss des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer auf

  • BSG, 20.03.1981 - 8a RU 8/80

    Unfallversicherungsschutz - Mitgliedschaft eines Unternehmers - Entschädigung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1999 - L 17 U 94/98

    Voraussetzungen des Anspruches auf gesetzliche Unfallrente im Falle eines

  • BSG, 27.11.1986 - 2 RU 67/85

    Alkoholgenuß - Arbeitsunfall - Leistungsabfall - Ursachenzusammenhang

  • BSG, 28.10.1982 - 8 RK 39/81

    Versicherungspflichtige Beschäftigung; Erstmaliger Arbeitsvorgang; Mindestmaß an

  • BSG, 22.11.1984 - 2 RU 34/83

    Geltendmachung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Tod

  • BSG, 04.06.1981 - 8a RU 14/80

    Bronchialasthma - Berufskrankheit - Anerkennung als Berufskrankheit -

  • BSG, 20.03.1981 - 8a RU 104/79

    Argyrie - Verfärbung der Gesichts- und Halshaut - Silberstaubeinlagerung -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.1998 - L 2 U 3620/97

    Unterbrechung des UV-Schutzes nach einem Arbeitsessen auf dem Weg zur Hotelbar -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2002 - L 6 U 24/01
  • BSG, 20.03.1981 - 8a/8 RU 104/79

    Anspruch auf Rente wegen Argyrie als Berufskrankheit - Hautkrankheit als Folge

  • SG Osnabrück, 17.03.2005 - S 8 U 247/00
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 54/80
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